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WIR - Verein zur Förderung der Deutsch - Polnischen Literatur Berlin e.V.Satzung §1. Name und Rechtsform 1. Der Verein führt den Namen "WIR -Verein zur Förderung der Deutsch - Polnischen Literatur Berlin e.V." 2. Sitz des Vereins ist das Land Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Gründungstag ist 21.09.1994. 3. Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden. 4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts >Steuerbegünstigte Zwecke< der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 6. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. § 2. Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein fördert die Kommunikation zwischen dem Publikum und Künstlern einerseits und Autoren und Wissenschaftlern anderseits, die sich mit Literatur beschäftigen. Ferner wird das allgemeine literarische Schaffen in den Sprachen Deutsch und Polnisch gefördert, sowie die Forschungsarbeiten zur Geschichts- und Gegenwartsproblemen, deutschland und Polen betreffend, gefördert. Die Intensivierung einer literarischen, publizistischen, wissenschaftlichen und literarischen Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Polen, wie es der Nachbarschafts-vertrag vom 17.6.1991 in Artikel 20 beschreibt, ist ein besonderes Anliegen des Vereins. Der übergeordnete Zweck ist der Abbau von Tabus und Vorurteilen zwischen Deutschen und Polen. Der Verein verfügt über keine eigenen Fördermittel. Die Mitglieder des Vereins sehen sich als Vermittler zwischen den Kulturen, den Autoren und Sponsoren, die auf diesem Gebiet tätig sind. Eine Organisation des Vereins in Arbeitsgruppen ist vorgesehen. 1. Archivierung von literarischen, publizistischen und wissenschaftlichen Texten, Original und Übersetzung zum Thema Deutschland/Polen. In Abgrenzung zu den Gesetzen des Medienmarktes werden besonders die vergessenen Autoren berücksichtigt. 2. Aufbau eines Autorenarchives aller deutschen, polnischen und deutsch-polnischen Autoren, die im deutsch-polnischen Kulturraum (real und / oder intellektuell) arbeiten oder in der Vergangenheit gearbeitet hatten. 3. Realisierung von Seminaren und Tagungen, um einen Austausch und Öffentlichkeit für Autoren, Wissenschaftler und Übersetzer zu schaffen. 4. Förderung von literarischen und wissenschaftlichen Initiativen z.B. neuen Übersetzungen durch Beschaffen von Stipendien. § 3. Mitgliedschaft und Beiträge 1. Personen, die dem Verein beitreten wollen, stellen einen schriftlichen Antrag. Die Aufnahme erfolgt durch Mehrheitsbeschluß des Vorstands. 2. Dem Verein können natürliche und juristische Personen angehören. 3. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist. Der Beitrag kann auf Antrag beim Vorstand durch diesen erlassen werden; Förderbeiträge sind möglich. 4. Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand, die zum Ende eines jeden Kalenderjahres und spätestens bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres erfolgen muß; die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluß und /oder durch den Tod bei natürlichen und durch Auflösung bei juristischen Personen. Ein Ausschluß erfolgt beim Verstoß gegen die Satzung; ferner können die Mitglieder, die entweder länger als zwei Jahre nicht aktiv im Verein wirken oder keine Mitgliedsbeiträge bezahlen, ausgeschlossen werden. Der Ausschluß erfolgt durch einen Beschluß mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung. § 4. Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Vertretungsvorstand. 2. Über die Beschlüsse der Organe ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet wird. § 5. Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung (MV) wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. 2. Die MV beschließt über: a) die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung b) die Entlastung des Vorstandes c) die Wahl des Vorstandes d) Satzungsänderungen e) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder g) die Auflösung des Vereins 3. Die Einberufung der MV muß mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (Poststempel) erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. Die MV ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. 4. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Fall der Wahl das Los. In anderen Fällen ist die Sache abgelehnt. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. 5. Die Versammlung wählt einen Versammlungsleiter und einen Protokollanten. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der MV ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollant zu unterschreiben ist. 6. Der Vorstand kann außerordentliche MVs einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muß der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine MV einberufen. Für die außerordentliche MV gelten die Bestimmungen über die ordentliche MV. § 6. Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus fünf Personen zusammen, die die unterschiedlichen Bereiche und Schwerpunkte der Vereinstätigkeit repräsentieren. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schatzmeister und zwei weiteren Mitgliedern des Vereins. Er wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. 2. Der Vorstand führt im Rahmen der Ziele des Vereins die Geschäfte, ist an die Beschlüsse der MV gebunden und führt sie aus. Er kann Aufgaben der Geschäftsführung bzw. die Geschäftsführung im ganzen an einen oder mehrere Geschäftsführer delegieren. 3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. § 7. Der Vertretungsvorstand
Der Verein wird im Sinne des §26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Schatzmeister. Jedes Mitglied des Vertretungsvorstands allein ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. § 8. Finanzen
1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliederbeiträgen, Spenden sowie ggf. aus Projektförderungen zuständiger Senatsstellen und anderer öffentlich-institutioneller Geldgeber. 2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. § 9. Rechnungsprüfung
1. Die MV wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Rechnungsprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. 2. Der Rechnungsprüfer hat den Jahresabschluß zu prüfen, mit einem Vermerk über das Prüfungsergebnis zu versehen und einen Prüfungsbericht anzufertigen. 3. Vorstand und ggf. Geschäftsführer haben dem Rechnungsprüfer jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege des Vereins zu gewähren. § 10. Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins auf eine andere, von der MV zu bestimmende, juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Zwecke nach § 2 dieser Satzung. Der Beschluß darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes für Körperschaften ausgeführt werden. |